Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
Stand: 13.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/11#abs-1 (1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Dies schließt die Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen für die Erbringung von Leistungen nach diesem Buch ein. Pflegefachpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die über eine Erlaubnis nach den §§ 1 oder 58 Absatz 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzesoder § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügen. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/11#abs-1a (1a) Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie betriebliche Interessenvertretungen in die Entwicklung von einrichtungsspezifischen Konzepten zur Delegation von Leistungen von Pflegefachpersonen auf Pflegefachassistenzpersonen sowie auf Pflegehilfskräfte und anderes Personal, das Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringt, einzubeziehen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über vorhandene Konzepte zu informieren und im Bedarfsfall zu schulen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/11#abs-2 (2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/11#abs-3 (3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 11 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 25.05.2018 – 4 K 223.16Zitiert von 1
- BVerwG, 17.11.2017 – 3 B 14/16Landesförderung von Betreuungsangeboten im Sinne des § 45c SGB 11Zitiert von 11
- BVerwG, 27.09.2017 – 6 C 34/16Rundfunkbeitragsrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen der AltenhilfeZitiert von 18
- BSG, 29.01.2009 – B 3 P 8/07 RAmbulante Pflegeleistungen: Rechtmäßigkeit der Festlegung eines einheitlichen Vergütungsmodells durch Schiedsspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BVerfG, 17.10.2007 – 2 BvR 1095/05Landespflegerecht: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen bußgeldbewehrte Belegungs- und Meldepflichten für öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BVerfG, 17.07.2003 – 2 BvL 1/99Zur Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Abgaben zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege; haushaltsrechtliche Informationspflichten des Gesetzgebers bei SonderabgabenZitiert von 170
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2025 – L 12 P 3/24
- LSG Hessen, 08.03.2024 – L 6 P 5/24 B ERZitiert von 1
- OVG Schleswig, 21.09.2023 – 3 KN 31/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2319)
BGBl. 2009 I S. 2319
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
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31.05.1996 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBl. I 718)
BGBl. 1996 I S. 718
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.